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Corona, der FC Junkersdorf & die Mitglieder

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Update 04.07.:

Liebe Eltern,

es gibt super Neuigkeiten: Die Halle der IHS ist nun endlich wieder freigegeben!

Eigentlich finden in den Ferien ja keine Kurse statt, da aber nun so viel ausgefallen ist, wollen wir die Kurse trotzdem anbieten. Wir werden zunächst 3x das Turnen stattfinden lassen und dann im Anschluss schauen wie die Resonanz ist. Wenn zu wenige Kinder teilnehmen, machen wir nach den Ferien weiter.

Das Turnen muss allerdings unter bestimmten Hygieneregeln stattfinden:
– es können max. 10 Kinder am Turnen teilnehmen
– vorab Anmeldung der Kinder über Doodle (EKT max. 5 Kinder und 5 Eltern, Kitu  max.10 Kinder)
– alle Kinder vorher und nachher Hände desinfizieren, im Eingangsbereich steht Desinfektionsmittel bereit
– Abstand halten so gut es geht
– Masken-Pflicht in der Umkleide, in der Halle nicht
– nach Möglichkeit schon umgezogen kommen (Kinder und Übungsleiter)
– nur gesund zum Turnen kommen

Hier kommt die Doodle-Umfrage für Freitag, 10.07.,16 Uhr:
https://doodle.com/poll/4xv5fibusctay54z

Aufgrund der maximalen Teilnehmerzahl von 10, können sich dort auch nur 10 Kinder eintragen (first come – first served). Sie bekommen dann wöchentlich einen neuen Link.

Ich hoffe das Angebot wird gut angenommen. Ich wünsche Ihren Kindern viel Spaß beim Turnen!

Viele Grüße

Nadine Behrmann
Abteilungsleitung Kinderturnen
FC Junkersdorf 1946 e.V.

 

Update 11.05.:

die Landesregierung NRW hat die Möglichkeiten zum stufenweisen Wiedereinstieg in den Sportbetrieb jetzt erweitert. Nachdem zum 07.05.2020 bereits der Vereins- und Freizeitsport auf den Freiluftsportanlagen mit entsprechenden Auflagen erlaubt ist, hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW mit der Neufassung der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) zum 11.05.2020, die mit Ablauf des 25.05.2020 wieder außer Kraft tritt, auch weitere Möglichkeiten des Sportbetriebs eröffnet. Dazu heißt es in § 9:

„(1) Untersagt sind der nicht-kontaktfreie Sport- und Trainingsbetrieb sowie jeder Wettkampfbetrieb.

(2) Ausgenommen von Absatz 1 sind der Sportunterricht an den Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen Prüfungen, sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen, das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist der Betrieb von Tanzschulen zulässig, soweit sich die nichtkontaktfreie Ausübung auf einen festen Tanzpartner beschränkt und im Übrigen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen gewährleistet ist.

(4) Beim kontaktfreien Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im öffentlichen Raum sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) sicherzustellen. Die Nutzung von Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie das Betreten der Sportanlage durch Zuschauer sind bis auf weiteres untersagt; bei Kindern bis 14 Jahren ist das Betreten der Sportanlage durch jeweils eine erwachsene Begleitperson zulässig.

(5) Beim Betrieb von Fitnessstudios sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten.

(6) Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. August 2020 untersagt.

(7) Abweichend von Absatz 1 sind ab dem 14. Mai 2020 folgende Wettbewerbe zulässig:

  1. Wettbewerbe in Profiligen, soweit die Vereine bzw. die Lizenzspielerabteilungen der Vereine sich neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die Ausrichtung der Wettbewerbe verantwortlichen Stellen den nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor Durchführung der Wettbewerbe geeignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen,
  2. im Hinblick auf die zur Zucht erforderlichen Leistungsnachweise Pferderennen, wenn auf der Rennanlage die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz und zur Gewährleistung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zwischen Personen sichergestellt sind. Zuschauern und sonstigen Personen, deren Anwesenheit für die Durchführung des Wettbewerbs nicht erforderlich ist, ist der Zutritt zu der Wettbewerbsanlage zu verwehren. Es ist zu gewährleisten, dass durch die Austragung des Wettbewerbs auch im unmittelbaren Umfeld der Wettbewerbsanlage keine Ansammlungen verursacht werden. Im Rahmen des Wettbewerbs sind TV-Produktionen und dazu auch der Zutritt zu der Wettbewerbsanlage gestattet.“

Die Stadt Köln wird deshalb am Montag, 11.05.2020, die Sporthallen, die in Verwaltung des Sportamtes sind, wieder öffnen. Dies sind die Hallen in den Abelbauten in Müngersdorf, die Halle Süd am Südstadion, die Halle auf der Bezirkssportanlage in Bocklemünd sowie die Halle am Erdweg in Worringen. Auch die eigenen Trainingshallen der Vereine und Sportanbieter können dann wieder für den Trainings- und Sportbetrieb unter den genannten Auflagen geöffnet werden.

Die Schulsporthallen, die teilweise auch von den Sportvereinen genutzt werden, sind derzeit in vielen Fällen für die stufenweise Wiederaufnahme des Schulbetriebs im Rahmen der Coronaschutz-Konzepte unabdingbar und stehen deshalb derzeit noch nicht für den Sport zur Verfügung. Die Stadt Köln wird deshalb nun prüfen, wo die Sporthallen durch die Schulen freigegeben werden können. Nach Klärung wird sie eine entsprechende Liste im städtischen Internet-Auftritt veröffentlichen und dann nach Möglichkeit Schritt für Schritt erweitern. In Schulsporthallen, die möglicherweise zur Vereinsnutzung freigegeben werden können,  gilt die CoronaSchutzVO, insbesondere § 9, Absatz 2 – 4. Bereits jetzt muss ich darauf hinweisen, dass im Zuge der weiteren Öffnung des Schulbetriebes bereits wieder freigegebene einzelne Schulsporthallen möglicherweise wieder für die Vereinsnutzung gesperrt werden müssen.

Die Wiederaufnahme des Trainingsbetriebs im Vereins- und Freizeitsport ist eine Maßnahme, die auf der Entspannung der Corona-Lage beruht. Nach wie vor stehen die Ziele des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung im Mittelpunkt. Deshalb erfolgt die Nutzungsfreigabe der Sportanlagen unter der Bedingung, dass die Nutzer die Vorgaben der neuen CoronaSchutzVO insbesondere bezüglich der Abstände, der Hygiene, des Infektionsschutzes sowie des Zutritts eigenverantwortlich einhalten. Ein besonderes Augenmerk ist darauf zu legen, dass die Risikogruppen keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt werden.

Während des Sportbetriebs liegt es deshalb in der Verantwortung der Übungsleiter sicherzustellen, dass die obigen Vorgaben eingehalten werden. Insoweit ist für notwendige Hygiene- und Desinfektionsmittel eigenverantwortlich zu sorgen. Es gelten über diese Lockerungen im Sportbereich selbstverständlich weiterhin die allgemeinen Pflichten der Coronaschutzverordnung des Landes NRW in den jeweiligen Fassungen.

Wenn sich die Gesundheitslage verschärft, kann der Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport jederzeit wieder teilweise oder vollkommen eingestellt werden. Ich bitte Sie, dahingehend alle Personen zu sensibilisieren und appelliere an den Verantwortungsgedanken aller Sporttreibenden. In der Anlage ist die, durch den Deutschen Olympischen Sportbund entwickelte Grafik „Vereinssport nach Lockerung der Kontaktbeschränkungen“ zur weiteren Verwendung beigefügt.

Wir bitten außerdem um Beachtung der Vorschläge zu sportspezifischen Hygienemaßnahmen, die von den meisten Fachverbänden veröffentlicht wurden.

Bitte unterrichten Sie Ihre Mitglieder von dieser Mail. Eventuelle Rückfragen richten Sie bitte an 52PoststelleSportamt@STADT-KOELN.DE.

 

Update 07.05.:

Die Landesregierung hat am 06.05.2020 mit Wirkung ab dem 07.05.2020 den stufenweisen Wiedereinstieg in den Sportbetrieb erlaubt, allerdings vorerst nur mit der Öffnung von Außensportanlagen. Öffentliche Gebäude (Hallen, Vereinsheime etc.) stehen derzeit dem Vereins- und Freizeitsport noch nicht zur Verfügung. Sobald auch hierzu konkrete und belastbare Maßgaben des Landes NRW vorliegen, werden wir Sie hierzu umgehend separat informieren. Nach wie vor stehen die Ziele des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung im Mittelpunkt. Deshalb steht die Nutzung der Außensportanlagen unter folgenden Auflagen, die von Ihnen strikt einzuhalten sind:
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Die Nutzung der Sportanlagen ist erlaubt, wenn….
 Sie einen ausreichend großen Personenabstand gewährleisten (1,5-2 Meter),
 der Sport kontaktfrei durchgeführt wird, insbesondere bei Kontakt- und Mann-schaftssportarten ohne Wettkampfsimulationen und -spiele,
 die Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen -insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten- konsequent eingehalten werden,
 die Umkleidekabinen, Wasch- und Gemeinschaftsräume ebenso wie Gastronomiebereiche nicht genutzt werden,
 deshalb ein Bekleidungswechsel, die Körperpflege und die Nutzung von Nass-bereichen durch die Sporttreibenden nicht in der Sportstätte stattfinden,
 eine Steuerung des Zutritts zu den Sportanlagen unter Vermeidung von Warte-schlangen erfolgt,
 Risikogruppen keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt werden,
 keine Zuschauer zugelassen werden; mit Ausnahme Begleitpersonen von Jugendlichen unter 12 Jahren.

Bitte klärt mit eurem jeweiligen Ansprechpartner ab, inwieweit ihr diese Auflagen erfüllen könnt, um den Sportbetrieb wieder aufnehmen zu können!

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Liebe Mitglieder,

die Corona-Pandemie beeinflusst unser Leben radikal!

Insbesondere soziale Kontakte gilt es nun zu vermeiden. Die Sportvereine als sozialer Akteur vor Ort sind davon besonders betroffen. Zur Verlangsamung der Verbreitung des Coronavirus kommt es auf jeden Einzelnen an. Daher unterstützen wir die behördlich ergriffenen Maßnahmen in jeder Weise.

Wir haben Verständnis dafür, dass sich einige Mitglieder die Frage stellen, wie wir mit Beitragszahlungen in der aktuellen Situation umgehen.

Als Verein sind wir eine Solidargemeinschaft, wir stehen füreinander ein und übernehmen gesellschaftliche Verantwortung. Mitgliedsbeiträge dienen dabei der Förderung des satzungsgemäßen Vereinszwecks. Sie fallen nicht unter das Prinzip Leistung – Gegenleistung, wie es bei kommerziellen Anbietern oder dem Kauf von Waren und Dienstleistungen der Fall ist.

Eure Mitgliedsbeiträge sind die entscheidende finanzielle Säule für das Funktionieren unserer Gemeinschaft. Die Rückzahlung von Beiträgen würde demnach die Gemeinnützigkeit des FC Junkersdorf 1946 e.V. gefährden.

Wir verstehen, dass insbesondere für diejenigen, die aufgrund der derzeitigen Situation vor finanziellen Herausforderungen stehen, die Reduzierung von Ausgaben entscheidend sein kann.

Aber auch wir als Verein haben aufgrund der Corona-Krise neben organisatorischen und sozialen Aspekten verschiedene finanzielle Herausforderungen zu bewältigen:

Massive Einnahmeausfälle, z. B. durch die Absage von Kursen (Offener Ganztag, erhöhte Abmeldung von Mitgliedern oder Wegfall von Einnahmen aus Heimspielen),

Fixkosten, die wir weiter tragen müssen, z. B. Kosten für unsere festangestellten Mitarbeiter*innen in der Verwaltung & im Sportbereich.

Wir arbeiten mit Hochdruck daran, die finanziellen Risiken des Vereins zu minimieren, um eine länger anhaltende Corona-Krise bewältigen zu können. Digitale Bewegungsangebote werden als Alternative bereits vereinzelt angeboten. Die jeweilige Abteilungsleitung steht gerne für weitere Fragen parat. 

Eure Treue zum Verein ist dabei unser wichtigster Rückhalt!

Euer Vorstand und alle Mitarbeiter*innen

Mit sportlichem Gruß und Dank

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